Österreich · NISG 2026

NISG 2026: Testet eure Abwehr, bevor es Angreifer tun.

Seit 1. Oktober 2026 gilt in Österreich das NISG 2026, ohne Übergangsfrist für die Risikomanagementmaßnahmen. Deren Wirksamkeit müsst ihr bewerten, und ab Oktober 2028 kann die Behörde einen Nachweis verlangen.

  • BGBl. I Nr. 94/2025
  • In Kraft seit 01.10.2026
  • Bericht mit Zuordnung zu § 32

Vom Gesetz zum Pentest: drei Ebenen

Das Wort Penetrationstest steht nicht im Gesetzestext. Es steht dort, wo das Gesetz konkret wird.

  1. § 32 Abs. 4 lit. f NISG 2026

    Wirksamkeit bewerten

    Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit eurer Risikomanagementmaßnahmen.

    Was der Test liefertWirksamkeit am Ergebnis: was hält und was nicht.
  2. § 2 NISV 2026 · Anhang DVO (EU) 2024/2690, Nr. 6.5

    Sicherheitstests

    Der EU-Anhang gilt über die Verordnung für alle Einrichtungen: Tests nach Risiko planen, nach dokumentierter Methodik durchführen, dokumentieren, kritische Befunde beheben.

    Was der Test liefertDokumentierte Methodik, jeder Befund mit Kritikalität und Gegenmaßnahme.
  3. Erläuterungen zu § 33 NISG 2026

    Technische Prüfung

    Laut Gesetzesbegründung: Inspektion der Konfigurationen plus Penetrationstest, der reale Angreifer nachbildet. Ein „Assumed Breach“ wird jedenfalls abgedeckt.

    Was der Test liefertEin Test nach genau diesem Muster, bevor die Aufforderung kommt.

ISO 27001 belegt nach § 33 Abs. 2 nur die operative und organisatorische Umsetzung, nicht die technische.

Was wann gilt

  1. 01.10.2026In Kraft, ohne Übergangsfrist für Maßnahmen und Meldepflichten.
  2. + 3 MonateRegistrierung beim Bundesamt für Cybersicherheit (§ 29).
  3. + 12 MonateSelbstdeklaration der umgesetzten Maßnahmen (§ 33 Abs. 1).
  4. ab 10/2028Nachweis durch eine unabhängige Stelle kann verlangt werden (§ 33).
Strafen

Wesentliche Einrichtungen bis 10 Mio. € oder 2 % des Weltumsatzes, wichtige bis 7 Mio. € oder 1,4 %, der höhere Betrag zählt (§ 45).

Leitung

Die Leitung muss die Maßnahmen sicherstellen, beaufsichtigen und sich schulen lassen (§ 31). Wesentlichen Einrichtungen droht eine Untersagung der Leitungsaufgaben auf Zeit (§ 39).

Euer Beleg

Bericht mit Methodik, Befunden nach Kritikalität, Zuordnung zu § 32 und Maßnahmenplan, Grundlage für Selbstdeklaration und Nachweis.

Registrierung, Selbstdeklaration und Prüfbericht nach § 33 bleiben bei euch, Rechtsberatung bieten wir nicht an.

Was wir testen, angelehnt an die Erläuterungen zu § 33

Von außen

Was ein Angreifer aus dem Internet sieht: Perimeter, Web-Anwendungen, VPN, E-Mail. Den Umfang leiten wir aus eurer Risikoanalyse ab.

Assumed Breach

Wir starten mit einem normalen Benutzerkonto im internen Netz und zeigen, wie weit es bis zur Domäne und zu euren kritischen Diensten reicht.

Konfiguration

Härtung, Berechtigungen und das Prinzip der minimalen Rechte, geprüft an den Systemen, die euren Dienst tragen.

Wer betroffen ist

Wesentliche Einrichtungen

  • Große Unternehmen in den 11 Sektoren der Anlage 1: mindestens 250 Mitarbeitende oder über 50 Mio. € Umsatz und über 43 Mio. € Bilanzsumme.
  • Unabhängig von der Größe, unter anderem: kritische Einrichtungen (RKEG), DNS-Anbieter, TLD-Register, qualifizierte Vertrauensdienste, Bundesverwaltung.

Wichtige Einrichtungen

  • Mittlere Unternehmen der Anlage 1 sowie große und mittlere der 7 Sektoren der Anlage 2: mindestens 50 Mitarbeitende oder über 10 Mio. € Umsatz und über 10 Mio. € Bilanzsumme.
  • Prüfung nur bei Hinweisen auf Verstöße (§ 38 Abs. 2). Die Selbstdeklaration gilt trotzdem.

Wesentliche Einrichtungen prüft die Behörde auch ohne Anlass (§ 38 Abs. 1). Nicht erfasst sind unter anderem Gemeinden, Schulen und Universitäten.

§ 32 Abs. 4: zehn Maßnahmen, sechs davon prüft ein Test

Das Gesetz verlangt einen gefahrenübergreifenden Ansatz, der die Netz- und Informationssysteme samt ihren physischen Komponenten schützt.

  • aRisikoanalyse und Sicherheit der Informationssysteme
  • bBewältigung von Cybersicherheitsvorfällen
  • cBetriebskontinuität, Backup, Krisenmanagement
  • dSicherheit der Lieferkette
  • eSicherheit bei Erwerb, Entwicklung und Wartung, Schwachstellenmanagement
  • fBewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen
  • gCyberhygiene und Schulungen
  • hKryptografie und Verschlüsselung
  • iPersonalsicherheit, Zugriffskontrolle, Anlagenmanagement
  • jMulti-Faktor-Authentifizierung, gesicherte Kommunikation

Pentest belegt direkt Test misst mit: Erkennung, Phishing-Simulation

Meldepflichten bei erheblichen Vorfällen (§ 34)

24 h

Frühwarnung an das sektorale CSIRT, wo es keines gibt, an das nationale CSIRT.

72 h

Meldung des Cybersicherheitsvorfalls an dieselbe Stelle.

1 Monat

Abschlussbericht, gerechnet ab der Meldung nach 72 Stunden.

Im Pentest seht ihr, ob und wann euer Monitoring anschlägt, also ob diese Fristen im Ernstfall zu halten sind.

Häufige Fragen

Schreibt das NISG 2026 einen Penetrationstest vor?

Nicht im Gesetzestext. Es verlangt eine Bewertung der Wirksamkeit (§ 32), die Verordnung Sicherheitstests, und die Gesetzesbegründung beschreibt die technische Prüfung nach § 33 als Penetrationstest.

Wir sind nach ISO 27001 zertifiziert. Reicht das?

Für die organisatorische und operative Seite kann das Zertifikat als Nachweis dienen. Die technische Umsetzung nimmt § 33 Abs. 2 davon aus, sie muss geprüft werden.

Wann sollten wir testen?

Die Maßnahmen gelten seit 1. Oktober 2026. Sinnvoll ist ein Test vor der Selbstdeklaration: Dann meldet ihr umgesetzte Maßnahmen statt offener Lücken.

Wie oft muss getestet werden?

Einen festen Turnus nennt das Gesetz nicht. Häufigkeit und Umfang folgen eurer Risikoanalyse (DVO 2024/2690, Anhang Nr. 6.5.2). Für den Nachweis darf die Prüfung höchstens zwei Jahre alt sein.

Wie weit kommt ein Angreifer in eurem Netz?

30 Minuten Erstgespräch, kostenlos. Wir klären Scope und Prioritäten, danach bekommt ihr ein Festpreisangebot.