KRITIS · Kritische Infrastruktur · BSI

KRITIS-Pentest:
Sicherheit für kritische Infrastrukturen

Betreiber kritischer Infrastrukturen stehen im Fadenkreuz professioneller, teils staatlich gelenkter Angreifer. Das BSI-Gesetz in der Fassung des NIS2UmsuCG schreibt regelmäßige Sicherheitsprüfungen nach dem Stand der Technik vor, seit März 2026 verlangt zusätzlich das KRITIS-Dachgesetz den Nachweis physischer Resilienz. Wir führen die dafür nötigen Penetrationstests durch: strukturiert, dokumentiert und auf die besonderen Anforderungen von KRITIS-Umgebungen ausgelegt.

BSI-konforme Dokumentation Erfahrung in kritischen Umgebungen Kostenloses Erstgespräch
Was ihr bekommt
Prüfnachweis nach Stand der Technik
Unser Bericht dokumentiert die Erfüllung der Anforderungen aus § 30 und § 31 BSIG (bis Dezember 2025: § 8a BSIG), direkt nutzbar für den Nachweis nach § 39 BSIG sowie für interne und externe Audits.
IT- und OT-Sicherheit im Blick
KRITIS-Umgebungen verbinden klassische IT mit industriellen Steuerungssystemen. Wir verstehen beide Welten und testen entsprechend sensibel.
Keine Betriebsunterbrechung
Klare Scope-Grenzen, lückenlose Protokollierung, sofortiger Abbruch bei unerwarteten Auswirkungen. Euer Betrieb bleibt jederzeit geschützt.
Maßnahmenplan nach Priorität
Jedes Finding mit konkreter Handlungsempfehlung, priorisiert nach Risiko und Umsetzbarkeit in eurem Betriebsumfeld.
Unser Abschlussbericht ist für BSI-Audits, interne Nachweispflichten und die Geschäftsführung geeignet.

Was ist KRITIS?

Seit Ende 2025 hat sich die rechtliche Grundlage für KRITIS-Betreiber grundlegend verändert. Zwei Reformen greifen ineinander und bringen verschärfte Anforderungen. Beide sind auf dieser Seite bereits eingearbeitet.

Zwei Gesetze, ein Ziel: Cyber- und physische Sicherheit für KRITIS

Cybersicherheit

BSIG in der Fassung des NIS2UmsuCG

Das NIS2-Umsetzungsgesetz ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten und hat das BSI-Gesetz grundlegend neu strukturiert und umnummeriert. Betreiber kritischer Anlagen gelten seitdem nach § 28 BSIG stets als 'besonders wichtige Einrichtungen' und müssen sämtliche NIS2-Grundpflichten erfüllen: Risikomanagementmaßnahmen nach dem Stand der Technik (§ 30, § 31 BSIG), gestufte Meldepflichten bei erheblichen Sicherheitsvorfällen (§ 32 BSIG) und einen regelmäßigen Nachweis gegenüber dem BSI (§ 39 BSIG).

Physische Resilienz

Das KRITIS-Dachgesetz

Während das BSIG die IT- und OT-Sicherheit adressiert, regelt das neue KRITIS-Dachgesetz erstmals bundeseinheitlich den physischen Schutz kritischer Anlagen. Der Bundestag hat das Gesetz am 29. Januar 2026 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 6. März 2026 zu. Seither ist es in Kraft. Im Zentrum steht ein All-Gefahren-Ansatz: Betreiber müssen Resilienzpläne vorlegen, die Sabotage, Naturkatastrophen und Lieferkettenausfälle gleichermaßen berücksichtigen, inklusive Notfallteams, Objektschutz und Ersatzversorgung.

seit 12/2025NIS2UmsuCG in Kraft: BSIG umnummeriert, Bußgeldrahmen bis 10 Mio. € scharfgeschaltet
29.01.2026Bundestag beschließt das KRITIS-Dachgesetz
06.03.2026Bundesrat stimmt zu, Gesetz wird verkündet
seit 03/2026KRITIS-Dachgesetz in Kraft: Resilienzpläne werden für Betreiber kritischer Anlagen verpflichtend

Wichtig für eure Unterlagen: Paragraphen haben sich verschoben

Aus § 8a BSIG (Maßnahmen) wurden § 30 und § 31 BSIG, aus § 8a Abs. 3 BSIG (Nachweis) wurde § 39 BSIG mit einem auf drei Jahre verlängerten Intervall (vorher zwei Jahre), aus § 8b BSIG (Meldepflicht) wurde § 32 BSIG. Lag eure bisherige Nachweisfrist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Reform, gilt einmalig noch die alte Frist. Danach zählt der neue Drei-Jahres-Rhythmus.

Betroffene KRITIS-Sektoren

Gilt KRITIS für euer Unternehmen?

Das BSI-Gesetz definiert neun kritische Sektoren. Ob eine Anlage konkret als kritisch gilt, hängt von anlagenspezifischen Schwellenwerten ab, die sich alle vom selben Regelschwellenwert ableiten: 500.000 versorgte Personen. Für jede Anlagenart wird der geschätzte mittlere Jahresbedarf pro Kopf ermittelt und mit diesem Faktor multipliziert; die genauen Werte je Sektor stehen in Anhang 2 der BSI-KritisV. Stand Juni 2026 sind beim BSI 1.231 Betreiber mit 2.180 kritischen Anlagen registriert. Ein Betreiber führt dabei häufig mehrere Anlagen, teils in unterschiedlichen Sektoren.

Energie (Strom, Gas, Öl, Fernwärme)
Wasser & Abwasser
Gesundheit (Krankenhäuser, Labore)
Ernährung (Produktion, Handel)
Finanz- & Versicherungswesen
Transport & Verkehr
Digitale Infrastruktur & IKT
Staat & Verwaltung
Medien & Kultur

Warum KRITIS besonders im Fokus steht

Angriffe auf kritische Infrastrukturen verfolgen geopolitische Ziele: staatliche Akteure sind hier aktiver als in anderen Branchen
OT-Systeme (SCADA, ICS) sind oft jahrzehntealt und wurden nie für Netzwerkverbindungen ausgelegt, klassische IT-Sicherheitskonzepte greifen hier nicht
Ein erfolgreicher Angriff kann Daten und die physische Versorgung der Bevölkerung gleichermaßen gefährden
Ransomware-Gruppen haben KRITIS-Betreiber explizit als lukratives Ziel identifiziert
Gesetzliche Grundlagen

Was fordert das BSI-Gesetz von KRITIS-Betreibern?

§ 30 und § 31 BSIG (bis Dezember 2025: § 8a BSIG) verpflichten Betreiber kritischer Anlagen zur Umsetzung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen nach dem Stand der Technik. Ein Penetrationstest ist das anerkannte Instrument zum Nachweis nach § 39 BSIG.

Paragraph Anforderung Was wir prüfen Nachweis
§ 30/31 BSIG Angemessene Schutzmaßnahmen Betreiber kritischer Anlagen müssen ihre Systeme nach dem Stand der Technik absichern (§ 30 Abs. 1, § 31 BSIG). Ein Pentest belegt, dass diese Anforderung ernst genommen wird. Infra, Physical, AD Pentest
§ 39 BSIG Regelmäßige Überprüfung Seit Inkrafttreten des NIS2UmsuCG sind die Sicherheitsmaßnahmen alle drei statt wie zuvor zwei Jahre gegenüber dem BSI nachzuweisen (§ 39 BSIG). Ein Pentest-Bericht ist ein zentrales Nachweisdokument dafür. Alle Pentest-Module
§ 32 BSIG Meldepflicht bei Störungen § 32 BSIG verlangt eine gestufte Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle: Frühwarnung binnen 24 Stunden, Vorfallmeldung binnen 72 Stunden, Abschlussmeldung nach spätestens einem Monat. Dafür muss die eigene Angriffsfläche bekannt sein. Ein Pentest schafft diese Transparenz. OSINT, Infra-Pentest
§ 31 BSIG Zugangs- und Zutrittskontrolle Physische Zugänge zu Serverräumen, Leitwarten und Technikbereichen sind nach § 31 BSIG besonders schützenswert und seit März 2026 zusätzlich Teil der Resilienzpläne nach dem KRITIS-Dachgesetz. Wir testen, ob diese Kontrollen standhalten. Physical Pentest
§ 30 BSIG Netzwerk- und Systemsicherheit Segmentierung von IT und OT, Firewall-Konfigurationen, privilegierte Zugänge: wir prüfen, ob euer Netzwerk die in § 30 BSIG geforderte echte Barriere darstellt. Infrastruktur-Pentest
§ 30 BSIG Mitarbeitersensibilisierung Social Engineering ist einer der häufigsten Einstiegspunkte. Wir testen, wie gut eure Mitarbeiter Manipulationsversuche erkennen und abwehren (ebenfalls Teil der Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG). Social Engineering

Wie läuft ein KRITIS-Pentest ab?

KRITIS-Pentests erfordern besondere Sorgfalt: klare Scope-Definitionen, enge Abstimmung mit dem Betrieb und lückenlose Dokumentation für den BSI-Nachweis.

SCHRITT 01

Scoping & Risikoabstimmung

Gemeinsame Definition des Testumfangs unter Berücksichtigung betriebskritischer Systeme. Ausschlusszonen und No-Go-Bereiche werden verbindlich festgelegt.

SCHRITT 02

Reconnaissance & Angriffsplanung

Informationssammlung über öffentlich zugängliche Quellen, Netzwerk-Footprinting und Planung realistischer Angriffspfade auf eure Umgebung.

SCHRITT 03

Kontrollierte Testdurchführung

Manuelle Tests nach vereinbartem Scope. Wir arbeiten eng mit euren Betriebsverantwortlichen zusammen und kommunizieren kritische Findings sofort.

SCHRITT 04

Analyse & Risikobewertung

Bewertung jedes Findings nach technischem Schweregrad und operativem Business Impact, mit Fokus auf die Besonderheiten eurer KRITIS-Umgebung.

SCHRITT 05

BSI-konformer Abschlussbericht

Vollständige Dokumentation aller Findings mit Handlungsempfehlungen, Management-Summary und BSI-Nachweisdokumentation gemäß § 39 BSIG.

3 Jahre
Neues BSI-Nachweisintervall (vorher 2 Jahre)
9
Kritische Sektoren in Deutschland
1.231
KRITIS-Betreiber bundesweit (Stand 06/2026)
10 Mio. €
Bußgeld möglich nach § 28 Abs. 1 BSIG
KRITIS-Pentest Report · Beispielhafter Auszug Muster
Leitwarte: Direktzugang ohne Badge-Kontrolle
§ 31 BSIG
OT-Netzwerk direkt aus IT erreichbar
§ 30 BSIG
Phishing: hoher Anteil der Mitarbeiter anfällig (Beispielwert)
§ 30 BSIG
SCADA-System: Standardpasswort aktiv
§ 30 BSIG
VPN: Keine MFA für Remote-Zugang
§ 30 BSIG
5 Findings: Maßnahmenplan inklusive Nachweis nach § 39 BSIG
Beispielhafte Darstellung – keine echten Kundendaten.

Welche Tests brauchen KRITIS-Betreiber?

KRITIS-Umgebungen haben besondere Anforderungen. Diese drei Module decken die kritischsten Angriffsvektoren ab und liefern den stärksten BSI-Nachweis.

Infrastruktur & OT-Sicherheit

IT/OT-Segmentierung, SCADA-Zugänge, Firewall-Konfigurationen, privilegierte Konten: wir testen das Netzwerk ganzheitlich, mit besonderer Rücksicht auf betriebskritische Systeme.

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Active Directory & Zugangsmanagement

Privilege Escalation, laterale Bewegungen, schwache Konten: ein kompromittiertes AD in einer KRITIS-Umgebung kann fatale Folgen haben.

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KRITIS & Penetrationstest: eure Fragen

§ 30 und § 31 BSIG (bis zum Inkrafttreten des NIS2UmsuCG im Dezember 2025: § 8a BSIG) verpflichten Betreiber kritischer Anlagen, gegenüber dem BSI nachzuweisen, dass sie angemessene technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt haben, seit der Reform alle drei statt zuvor zwei Jahre (§ 39 BSIG). Ein Penetrationstest ist das anerkannte Instrument für diesen Nachweis.
Technisch sind viele Methoden identisch: Der Unterschied liegt in der Vorbereitung, der Sensibilität der Durchführung und dem Reporting. Bei KRITIS-Betreibern müssen betriebskritische Systeme besonders sorgfältig abgegrenzt werden. OT-Systeme erfordern ein anderes Vorgehen als klassische IT, und seit dem KRITIS-Dachgesetz spielt zusätzlich die physische Resilienz eine größere Rolle im Reporting.
Ja, aber mit besonderer Vorsicht. OT-Systeme sind oft empfindlicher als klassische IT und dürfen nicht durch aggressive Testmethoden destabilisiert werden. Wir definieren gemeinsam klare Grenzen und koordinieren den Test eng mit eurem Betriebspersonal.
Das lässt sich pauschal nicht sagen. KRITIS-Umgebungen unterscheiden sich erheblich: je nach Sektor, Anlagegröße, IT/OT-Verhältnis und gewünschtem Testumfang variiert der Aufwand stark. Nach einem kostenlosen Erstgespräch erhaltet ihr ein transparentes Festpreisangebot.
Das BSI schreibt einen Nachweis inzwischen alle drei Jahre vor (§ 39 BSIG). Vor der NIS2UmsuCG-Reform waren es zwei Jahre. Wir empfehlen zusätzlich Tests nach wesentlichen Änderungen an eurer IT- oder OT-Infrastruktur sowie nach sicherheitsrelevanten Vorfällen.
Das BSIG definiert neun kritische Sektoren: Energie, Wasser, Ernährung, IKT, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr, Staat und Verwaltung sowie Medien und Kultur. Stand Juni 2026 sind 1.231 Betreiber mit 2.180 Anlagen beim BSI registriert; ob ein Betreiber konkret KRITIS-pflichtig ist, hängt von anlagenspezifischen Schwellenwerten ab, die alle auf dem Regelschwellenwert von 500.000 versorgten Personen basieren (Anhang 2 BSI-KritisV).
Das KRITIS-Dachgesetz wurde am 29. Januar 2026 vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat stimmte am 6. März 2026 zu, seither ist es in Kraft. Anders als das BSIG/NIS2UmsuCG, das die IT- und OT-Sicherheit regelt, verfolgt das Dachgesetz einen All-Gefahren-Ansatz für die physische Resilienz: Sabotage, Naturkatastrophen, Lieferkettenausfälle. Betreiber kritischer Anlagen müssen künftig Resilienzpläne vorlegen, unter anderem zu Notfallteams, Objektschutz und Ersatzversorgung. Für unsere Pentests bedeutet das: physische Zugangskontrollen zu Leitwarten, Serverräumen und Technikbereichen rücken noch stärker in den Fokus, weil sie jetzt gleich zwei Gesetzen genügen müssen.
Mit dem NIS2UmsuCG wurde das BSIG zum 6. Dezember 2025 neu strukturiert und umnummeriert. Aus § 8a BSIG (Maßnahmen) wurden § 30 und § 31 BSIG, aus § 8a Abs. 3 BSIG (Nachweis) wurde § 39 BSIG, aus § 8b BSIG (Meldepflicht) wurde § 32 BSIG. Inhaltlich bauen die neuen Paragraphen auf der bisherigen Systematik auf, wurden aber verschärft: Das Nachweisintervall wurde von zwei auf drei Jahre verlängert, die Meldefristen (24 Stunden Frühwarnung, 72 Stunden Vorfallmeldung, ein Monat Abschlussmeldung) präzisiert und die Bußgeldrahmen auf bis zu 10 Millionen Euro angehoben. Unterlagen, die noch § 8a BSIG referenzieren, solltet ihr bei nächster Gelegenheit aktualisieren.