Bund Bundesbehörden und nachgeordnete Einrichtungen
Wer steht dafür gerade
Einrichtungen der Bundesverwaltung regelt § 29 BSIG gesondert: Sie gelten wie besonders wichtige Einrichtungen, allerdings ohne Geschäftsleiterhaftung, ohne Aufsichtsregime und ohne Bußgelder. Der technische Anspruch an die Maßnahmen sinkt dadurch nicht.
Wo ein Pentest ansetzt
Wir prüfen die extern erreichbaren Dienste, die Trennung zwischen Fachnetz und Bürodienst, die Fernzugänge und den physischen Zutritt zu Technikräumen. Der Bericht ist so aufgebaut, dass er in ein bestehendes IT-Grundschutz-Vorgehen passt.
Worauf wir dabei stoßen
Verfahren, die für ein geschlossenes Netz gebaut wurden und inzwischen über eine Weboberfläche erreichbar sind, ohne dass jemand die Annahmen dahinter noch einmal geprüft hätte.