NIS2UmsuCG · seit Dez. 2025 in Kraft

NIS2-Compliance durch
gezielten Penetrationstest

Das NIS2-Umsetzungsgesetz ist seit dem 6. Dezember 2025 geltendes Recht in Deutschland und verpflichtet rund 29.500 Unternehmen zu nachweisbaren Sicherheitsmaßnahmen und einer Registrierung beim BSI. Ein Penetrationstest ist das anerkannte Instrument, um die Anforderungen aus Art. 21 NIS2 zu erfüllen und gleichzeitig echte Schwachstellen zu finden, bevor Angreifer es tun.

NIS2-Nachweis inklusive Bericht für Aufsichtsbehörden Kostenloses Erstgespräch
Was ihr bekommt
Nachweis für Aufsichtsbehörden
Jedes Finding wird Art. 21 NIS2 zugeordnet. Der Bericht ist direkt für BSI-Audits nutzbar.
Alle relevanten Angriffsvektoren
Physical, Social Engineering, Infrastruktur, AD: Wir testen, was NIS2 fordert.
Management-Summary inklusive
Verständlich sowohl für Geschäftsführung und Aufsichtsrat als auch für technische Teams.
Maßnahmenplan nach Priorität
Klare Handlungsempfehlungen, priorisiert nach Risiko und Umsetzbarkeit.
Unser Abschlussbericht ist für interne Audits, BSI-Meldungen und Geschäftsführungs-Reporting geeignet.
01
Selbst-Check

Was ist NIS2?

§ 28 BSIG unterscheidet zwei Pflichtenstufen. Maßgeblich sind Sektor, Mitarbeiterzahl und Finanzkennzahlen: Die Schwellenwerte gelten alternativ (Mitarbeiter ODER Umsatz), bei den Finanzkennzahlen müssen Umsatz UND Bilanzsumme gemeinsam überschritten werden.

Betrifft NIS2 euer Unternehmen?

§ 28 BSIG
< 50

Nicht betroffen

  • Weniger als 50 Mitarbeitende
  • Weniger als 10 Mio. € Jahresumsatz UND Bilanzsumme
  • Ausnahme: bestimmte Kleinstunternehmen in Sonderfällen (z. B. Vertrauensdiensteanbieter, DNS) sind trotzdem erfasst
≥ 50

Wichtige Einrichtung

  • Ab 50 Mitarbeitenden ODER
  • Mehr als 10 Mio. € Jahresumsatz UND mehr als 10 Mio. € Bilanzsumme
  • Tätig in einem der 18 NIS2-Sektoren (Anhang I oder II)
≥ 250

Besonders wichtige Einrichtung

  • Ab 250 Mitarbeitenden ODER über 50 Mio. € Umsatz UND über 43 Mio. € Bilanzsumme
  • In einem der 11 besonders kritischen Sektoren (Anhang I, z. B. Energie, Gesundheit, Finanzwesen, digitale Infrastruktur)
  • Unabhängig von der Größe: qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Registries, bestimmte TK-Anbieter

Die EU-Richtlinie selbst spricht von „wesentlichen“ und „wichtigen“ Einrichtungen. Das deutsche BSIG übersetzt dies als „besonders wichtige“ und „wichtige Einrichtungen“. Gemeint ist dasselbe Konzept, nur die Bezeichnung unterscheidet sich. Unsicher, wo ihr steht? Wir klären das im kostenlosen Erstgespräch.

Lieber Schritt für Schritt prüfen?

Unser kostenloser NIS2-Betroffenheits-Check führt euch durch die Prüfreihenfolge des § 28 BSIG - inklusive der vollständigen Sektorlisten der Anlagen 1 und 2 und der KRITIS-Schwellenwerte. Ergebnis ist eine unverbindliche Ersteinschätzung mit Begründung, keine Rechtsberatung und keine verbindliche Einstufung.

Zum NIS2-Betroffenheits-Check
Betroffene Sektoren

18 Sektoren in Anhang I und II

NIS2 erfasst 18 Sektoren der Richtlinie. Das deutsche BSIG bündelt sie in 14: sieben in Anlage 1 (Sektoren hoher Kritikalität) und sieben in Anlage 2. Ob ihr betroffen seid, entscheidet die Kombination aus Sektor, Einrichtungsart und Größe.

Energie
Transport & Verkehr
Bankwesen
Finanzmarktinfrastrukturen
Gesundheitswesen
Trinkwasser
Abwasser
Digitale Infrastruktur
IKT-Dienstleister (B2B)
Öffentliche Verwaltung
Weltraum
Post- & Kurierdienste
Abfallbewirtschaftung
Chemie
Lebensmittel
Verarbeitendes Gewerbe
Digitale Dienste
Forschung
02
NIS2-Anforderungen

Der vollständige Art. 21 Abs. 2 Katalog

Art. 21 Abs. 2 NIS2 (national umgesetzt in § 30 Abs. 2 BSIG) definiert zehn Maßnahmenbereiche (a-j), die alle betroffenen Einrichtungen umsetzen müssen. Ein Penetrationstest liefert für die meisten davon den messbaren, technischen Nachweis.

Art. 21 Abs. 2 (a)

Risikoanalyse & Sicherheitskonzept

NIS2 fordert eine systematische Identifikation und Bewertung von Risiken für die Netz- und Informationssysteme. Unser Pentest liefert ein realistisches, aktuelles Risikobild auf Basis tatsächlicher Angriffsvektoren statt reiner Papierform.

Physical, Infra, AD Pentest
Art. 21 Abs. 2 (b)

Vorfallsbewältigung (Incident Handling)

Erhebliche Sicherheitsvorfälle müssen dem BSI gestuft gemeldet werden: eine Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden, eine Erstmeldung mit Bewertung innerhalb von 72 Stunden und, auf Anfrage, ein Abschlussbericht spätestens einen Monat später (Art. 23 NIS2). Der Pentest deckt die Eintrittspunkte auf, bevor daraus ein echter meldepflichtiger Vorfall wird.

Alle Pentest-Module
Art. 21 Abs. 2 (c)

Business Continuity & Backup

Wir testen, ob kritische Systeme und Backups gegen reale Angriffe geschützt sind, inklusive Ransomware-Szenarien, Wiederherstellungsfähigkeit und Netzwerksegmentierung als Grundlage für Krisenmanagement und Disaster Recovery.

Infrastruktur-Pentest
Art. 21 Abs. 2 (d)

Sicherheit der Lieferkette

NIS2 fordert nach Art. 21 Abs. 2 lit. d) i. V. m. Abs. 3 eine Risikobewertung der direkten Zulieferer und Dienstleister. Social Engineering und OSINT zeigen konkret, wie Angreifer über Dritte, Fernwartungszugänge oder kompromittierte Zulieferer in euer Unternehmen eindringen können.

Social Engineering, OSINT
Art. 21 Abs. 2 (e)

Sicherheit bei Beschaffung, Entwicklung & Wartung

Neue Systeme und Software müssen inklusive Schwachstellenmanagement (Vulnerability Handling & Disclosure) sicher beschafft, entwickelt und gewartet werden. Unser Web-App-Pentest prüft genau diese Systeme vor und nach Go-Live auf ausnutzbare Schwachstellen.

Web-App Pentest
Art. 21 Abs. 2 (f)

Bewertung der Wirksamkeit

NIS2 verlangt Verfahren, um die Wirksamkeit der eigenen Risikomanagementmaßnahmen regelmäßig zu bewerten. Ein unabhängiger Penetrationstest ist genau das: der objektive, technische Wirksamkeitsnachweis, keine Selbstauskunft, sondern ein realer Angriffsversuch.

Alle Pentest-Module
Art. 21 Abs. 2 (g)

Cyber-Hygiene & Security-Awareness

Grundlegende Hygienemaßnahmen und regelmäßige Schulungen der Mitarbeitenden sind Pflicht. Unsere Phishing- und Vishing-Simulationen liefern den empirischen Nachweis, wie wirksam eure Awareness-Maßnahmen tatsächlich sind, mit klaren Kennzahlen statt Bauchgefühl.

Social Engineering
Art. 21 Abs. 2 (h)

Kryptografie & Verschlüsselung

Konzepte zum Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung für Daten im Ruhezustand und bei der Übertragung sind vorgeschrieben. Wir prüfen TLS-Konfigurationen, veraltete Protokolle (z. B. IKEv1 bei VPNs) und unverschlüsselte Backups auf reale Angriffsfläche.

Infrastruktur, Web-App Pentest
Art. 21 Abs. 2 (i)

Personalsicherheit, Zugriffs- & Anlagenmanagement

Segmentierung, Berechtigungskonzepte, privilegierte Zugänge und ein sauberes Asset-Inventar: Wir prüfen, ob euer Active Directory und Netzwerk eine echte Angriffsbarriere darstellen oder nur auf dem Papier sicher sind.

Infrastruktur, AD Pentest
Art. 21 Abs. 2 (j)

Multi-Faktor-Authentifizierung

Für Zugänge zu Netz- und Informationssystemen ist MFA oder eine kontinuierliche Authentifizierung vorgeschrieben (§ 30 Abs. 2 Nr. 10 BSIG i. V. m. CIR 2024/2690), ebenso abgesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation. Wir testen systematisch, wo Single-Faktor-Zugänge und schwache Authentifizierung noch exponiert sind.

AD, Web-App Pentest
03
Rechtlicher Status
In Kraft seit 6.12.2025

Das NIS2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) wurde am 13.11.2025 vom Bundestag beschlossen, am 21.11.2025 vom Bundesrat gebilligt und ist nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 6.12.2025 ohne weitere Übergangsfrist in Kraft getreten. Die reguläre Registrierungsfrist beim BSI (6. März 2026) sowie die vom BSI eingeräumte Nachfrist (31. Juli 2026) sind inzwischen abgelaufen. Wer sich noch nicht registriert hat, sollte das umgehend nachholen, um aufsichtsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Registrierungsstand am 30.6.2026: rund 17.700 Unternehmen gegenüber etwa 29.500 erwarteten Einrichtungen (~60 %)
Penetrationstests als anerkanntes Prüfinstrument für § 30 BSIG
Unser Bericht dokumentiert alle NIS2-relevanten Findings
Mapping auf den vollständigen Art. 21 Abs. 2 Anforderungskatalog (a-j)
Nutzbar für interne Audits, BSI-Nachweise und Geschäftsführungs-Reporting
Meldepflicht bei Vorfällen

Meldefristen nach Art. 23 NIS2

Ein erheblicher Sicherheitsvorfall löst ein dreistufiges Meldeverfahren beim BSI aus. Diese Fristen laufen unabhängig davon, ob ihr längst pentestet habt oder nicht. Wer die Angriffsflächen kennt, kommt aber deutlich schneller durch alle drei Stufen.

  1. 24 Stunden

    Frühwarnung

    Kurze Meldung, ob der Vorfall mutmaßlich auf rechtswidrige Handlungen zurückgeht oder grenzüberschreitend wirken könnte.

  2. 72 Stunden

    Erstmeldung

    Bewertung von Schwere und Auswirkungen des Vorfalls sowie, soweit verfügbar, erste Kompromittierungsindikatoren.

  3. 1 Monat

    Abschlussbericht

    Detaillierte Beschreibung des Vorfalls, Ursachenanalyse, ergriffene Gegenmaßnahmen und grenzüberschreitende Auswirkungen.

04

Was droht bei Nichteinhaltung?

Besonders wichtige Einrichtungen: Bußgelder bis 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Konzernjahresumsatzes, es gilt jeweils der höhere Betrag

Wichtige Einrichtungen: Bußgelder bis 7 Mio. € oder 1,4 % des weltweiten Konzernjahresumsatzes

Geringere Verstöße, etwa gegen Mitwirkungs- und Duldungspflichten, werden gestuft mit Bußgeldern ab 100.000 € geahndet (§ 65 BSIG)

Persönliche Verantwortung der Geschäftsleitung nach Art. 20 NIS2 und § 38 BSIG: Sie muss die Risikomanagementmaßnahmen umsetzen und ihre Umsetzung überwachen. Verletzt sie das, haftet sie ihrer Einrichtung nach den Regeln ihrer Rechtsform.
Anordnungsbefugnisse des BSI bis hin zur zeitweisen Aussetzung von Zertifizierungen oder der Geschäftsführungstätigkeit bei besonders wichtigen Einrichtungen
05
Unser Vorgehen

Wie läuft ein NIS2-Pentest ab?

Von der Scoping-Absprache bis zum NIS2-konformen Abschlussbericht: strukturiert, dokumentiert und auf Nachweisbarkeit ausgelegt.

01

Scoping & NIS2-Mapping

Wir definieren gemeinsam den Testumfang und ordnen ihn den relevanten NIS2-Anforderungsartikeln zu. So ist von Anfang an klar, welche Compliance-Nachweise der Bericht liefern soll.

02

Reconnaissance & Angriffsvorbereitung

Informationssammlung über öffentlich zugängliche Quellen (OSINT), Netzwerk-Scans und Angriffsplanung nach dem Stand der Technik.

03

Testdurchführung

Manuelle Exploitation nach vereinbartem Scope: Physical, Digital oder beides. Kritische Findings kommunizieren wir sofort, damit ihr handeln könnt.

04

Analyse & Risikobewertung

Jedes Finding wird nach Schweregrad, Ausnutzbarkeit und Business Impact bewertet, mit direktem Bezug auf den NIS2-Anforderungskatalog.

05

NIS2-Abschlussbericht & Präsentation

Vollständige Dokumentation aller Findings mit Handlungsempfehlungen, Management-Summary und NIS2-Compliance-Mapping. Nutzbar für BSI-Audits und interne Nachweise.

NIS2-Pentest ReportMuster
Serverraum: kein Zugangsschutz (Physical)
Art. 21(2)(a) ✓
AD: Kerberoasting, 4 Accounts kompromittiert
Art. 21(2)(i) ✓
Phishing-Simulation: hohe Klickrate im Testzeitraum (Beispielwert)
Art. 21(2)(g) ✓
Keine Netzwerksegmentierung vorhanden
Art. 21(2)(i) ✓
VPN: veraltetes Protokoll (IKEv1)
Art. 21(2)(h) ✓
Backup: keine Verschlüsselung
Art. 21(2)(h) ✓
10 Findings · Maßnahmenplan inklusiveNIS2-Mapping Art. 21 Abs. 2 (a-j)
Beispielhafte Darstellung – keine echten Kundendaten.
29.500
Betroffene Unternehmen in DE
10 Mio. €
Max. Bußgeld bes. wichtige Einrichtungen
24 h
Frühwarnfrist bei Sicherheitsvorfällen
100%
Unserer Berichte NIS2-tauglich
Häufige Fragen

NIS2 & Penetrationstest: eure Fragen

NIS2 schreibt keine spezifische Testmethode vor, verlangt aber nachweisbare technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 21). Ein Penetrationstest ist das von Aufsichtsbehörden und BSI anerkannte Instrument, um diese Anforderungen zu erfüllen und zu dokumentieren. Unternehmen ohne regelmäßige Sicherheitstests riskieren bei einem Vorfall den Nachweis zu schulden, ausreichende Maßnahmen ergriffen zu haben.
NIS2 nennt kein Prüfintervall. Sinnvoll ist ein vollständiger Penetrationstest in regelmäßigem Abstand, dazu ein Test nach wesentlichen Änderungen an der IT, nach Sicherheitsvorfällen und nach der Einführung neuer Systeme. Was für euch angemessen ist, hängt von Größe, Sektor und Risikolage ab – das klären wir im Erstgespräch.
Ja. Unser Abschlussbericht enthält ein explizites NIS2-Compliance-Mapping, das jedes Finding den relevanten Artikeln von Art. 21 Abs. 2 NIS2 zuordnet. Damit ist der Bericht direkt für BSI-Audits, interne Nachweise und die Geschäftsführung nutzbar. Management-Summary inklusive.
Die EU-Richtlinie unterscheidet „wesentliche“ und „wichtige“ Einrichtungen. Das deutsche NIS2UmsuCG hat diese Begriffe im BSIG als „besonders wichtige“ und „wichtige Einrichtungen“ umgesetzt; gemeint ist dasselbe zweistufige Modell, nur die deutsche Bezeichnung weicht vom Richtlinientext ab. Besonders wichtig seid ihr ab 250 Mitarbeitenden oder 50 Mio. € Umsatz in einem der 11 besonders kritischen Sektoren; wichtig seid ihr bereits ab 50 Mitarbeitenden oder 10 Mio. € Umsatz und Bilanzsumme in einem der insgesamt 18 NIS2-Sektoren. Der praktische Unterschied liegt vor allem in der Aufsicht: besonders wichtige Einrichtungen werden proaktiv kontrolliert, wichtige Einrichtungen eher reaktiv nach Anlass. Die Pflichten aus Art. 21 und die Managementhaftung nach Art. 20 gelten für beide Stufen gleichermaßen.
Das lässt sich pauschal nicht sagen. Die Kosten hängen von zu vielen Faktoren ab: Wie groß ist euer Unternehmen? Wie viele Standorte, Systeme, Mitarbeiter sind im Scope? Welche NIS2-Anforderungen wollt ihr primär adressieren? Braucht ihr einen einzelnen Testbereich oder ein kombiniertes Assessment? All das beeinflusst den Aufwand erheblich. Was wir sagen können: Nach einem kostenlosen Erstgespräch kennen wir euren Scope und ihr erhaltet ein transparentes Festpreisangebot, ohne versteckte Kosten und ohne Überraschungen.
Der technische Ablauf ist identisch. Der Unterschied liegt im Reporting. Unser NIS2-Pentest enthält ein strukturiertes Compliance-Mapping auf Art. 21 NIS2, eine risikoprioritisierte Maßnahmenplanung und eine Management-Summary, die für Aufsichtsbehörden geeignet ist. Ein Standard-Pentest liefert technische Findings ohne diesen Compliance-Rahmen.
Ja. Die NIS2-Richtlinie gilt EU-weit. Wir führen Remote-Pentests (Infrastruktur, Web-App, AD) ortsunabhängig durch. Für Physical Assessments und Social Engineering reisen wir zu eurem Standort, auch außerhalb Deutschlands. Sprecht uns auf euren Standort an.
Ja. Art. 20 NIS2 und § 38 BSIG verpflichten Geschäftsleitungen persönlich dazu, die Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. Ein Verstoß kann zur persönlichen Haftung führen, unabhängig davon, ob die Einrichtung als besonders wichtig oder wichtig eingestuft ist. Ein Ausschluss dieser Haftung per Gesellschaftsvertrag oder Satzung ist gesetzlich ausgeschlossen. Ein dokumentierter, regelmäßiger Penetrationstest ist eine der wenigen Maßnahmen, mit denen die Geschäftsführung konkret nachweisen kann, ihrer Überwachungspflicht nachgekommen zu sein.