Kostenloses Prüftool · NIS2UmsuCG / BSIG 2025

NIS2-Betroffenheits-Check:
In 2 Minuten zur ersten Einschätzung

Seit dem 6. Dezember 2025 ist das NIS2-Umsetzungsgesetz geltendes Recht - ohne Übergangsfrist. Rund 29.500 Unternehmen in Deutschland fallen darunter, registriert sind bis heute deutlich weniger. Dieser Check führt dich durch die Prüfreihenfolge des § 28 BSIG.

Ergebnis ist eine unverbindliche Ersteinschätzung: Betreiber einer kritischen Anlage, besonders wichtige Einrichtung, wichtige Einrichtung oder nicht betroffen. Eine verbindliche Einstufung oder Rechtsberatung ist das ausdrücklich nicht.

Unverbindlich, ohne Anmeldung, ohne Cookies Sektorlisten der Anlagen 1 und 2 BSIG KRITIS-Schwellenwerte inklusive

Hat euer Unternehmen eine Niederlassung in Deutschland oder erbringt es hier bzw. in der EU Dienstleistungen?

Das BSIG gilt für Einrichtungen mit Sitz oder Tätigkeit in Deutschland. Anbieter ohne Niederlassung, die ihre Dienste aber in der EU erbringen, müssen unter Umständen einen Vertreter in der EU benennen - das klären wir im Gespräch.

Betreibt euer Unternehmen eine Anlage in einem dieser KRITIS-Sektoren?

Gemeint sind Anlagen im Sinne der BSI-KritisV, also z. B. ein Kraftwerk, ein Wasserwerk, ein Krankenhaus oder ein Rechenzentrum. Betreiber einer kritischen Anlage sind unabhängig von der Unternehmensgröße immer erfasst - deshalb kommt diese Frage vor allen anderen.

Trifft eine dieser Tätigkeiten auf euch zu?

Diese Einrichtungsarten sind unabhängig von Mitarbeiterzahl und Umsatz erfasst - auch ein Unternehmen mit fünf Beschäftigten fällt hier unter NIS2. Mehrfachauswahl möglich.

Welche dieser Einrichtungsarten beschreibt eure tatsächliche Tätigkeit?

Maßgeblich ist, was euer Unternehmen wirklich tut - nicht der Branchencode im Handelsregister und nicht das eigene Marketing-Selbstbild. Mehrfachauswahl möglich. Sektoren zum Aufklappen anklicken.

Keine Einrichtungsart gefunden. Suchbegriff anpassen oder Sektoren durchblättern.

Wie groß ist euer Unternehmen?

Maßgeblich ist der letzte festgestellte Jahresabschluss. Mitarbeiter zählen als Jahresarbeitseinheiten (Vollzeitäquivalente).

Mio. €
Mio. €
Gehört euer Unternehmen zu einem Konzern oder gibt es Partnerunternehmen?

Nach der KMU-Definition sind die Kennzahlen verbundener und Partnerunternehmen grundsätzlich mitzurechnen - die kleine deutsche Tochter eines großen Konzerns wird so häufig doch erfasst. § 28 Abs. 4 Satz 2 BSIG enthält dafür eine NIS2-spezifische Ausnahme, wenn die Einrichtung bei Beschaffenheit und Betrieb ihrer IT-Systeme unabhängig ist.

So werden die Werte verknüpft
  • Wichtige Einrichtung: ab 50 Beschäftigten ODER mehr als 10 Mio. € Umsatz UND mehr als 10 Mio. € Bilanzsumme.
  • Besonders wichtige Einrichtung (nur Anlage 1): ab 250 Beschäftigten ODER mehr als 50 Mio. € Umsatz UND mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme.
  • Die beiden Finanzkennzahlen sind mit UND verknüpft: 60 Mio. € Umsatz bei 20 Mio. € Bilanzsumme reicht für die Großunternehmensschwelle nicht.

Ergebnis per E-Mail und kostenloses Erstgespräch

Wir schicken dir das Ergebnis samt Begründung per E-Mail. Im kostenlosen Erstgespräch klären wir dann, was wir technisch beitragen können - also welcher Penetrationstest in eurem Fall den Nachweis liefert. Die rechtliche Einstufung und die Meldung an das BSI bleiben bei euch.

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Anfrage ist angekommen

Das Ergebnis ist auf dem Weg in dein Postfach. Wir melden uns innerhalb eines Werktags - bei dringenden Fragen erreichst du uns direkt unter +49 9281 5918506.

Andere Konstellation prüfen? Der Check lässt sich beliebig oft wiederholen.
Unverbindliche Ersteinschätzung: Dieser Check ist eine automatisierte Ersteinschätzung, rechtlich nicht bindend und keine Rechtsberatung. Er ersetzt weder die gesetzlich vorgeschriebene Selbst-Identifizierung noch eine juristische Prüfung im Einzelfall. Die Einstufung folgt der Prüfreihenfolge des § 28 BSIG und den Schwellenwerten der BSI-KritisV in der uns bekannten Fassung. Grenzfälle - insbesondere die Konzernbetrachtung und die Vernachlässigbarkeitsregel des § 28 Abs. 3 BSIG - sind auslegungsbedürftig und automatisiert nicht entscheidbar. Öffentliche Verwaltung (Bund, Länder, Kommunen) bildet dieser Check bewusst nicht ab, genau wie die offizielle Betroffenheitsprüfung des BSI. Verantwortlich für die richtige Selbst-Identifizierung bleibt in jedem Fall die Einrichtung selbst.
Grundlagen

Was NIS2 in Deutschland bedeutet

NIS2 ist die EU-Richtlinie 2022/2555 zur Cybersicherheit. In Deutschland umgesetzt wird sie durch das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG), ein Mantelgesetz, das sich auf 22 Gesetze und Verordnungen auswirkt und im Kern das BSI-Gesetz vollständig neu fasst. Verkündet am 5. Dezember 2025, gilt es seit dem 6. Dezember 2025 - ohne Übergangsfrist. Die Zahl der vom BSI beaufsichtigten Einrichtungen steigt damit von rund 4.500 auf etwa 29.500.

Für die Einstufung zählen zwei Dinge: welcher Anlage des BSIG eure Tätigkeit zugeordnet ist (Anlage 1 oder Anlage 2) und in welche Größenklasse euer Unternehmen fällt. Betreiber kritischer Anlagen sowie einige Sondertypen - qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Registries, DNS- und Telekommunikationsanbieter - sind dagegen unabhängig von ihrer Größe erfasst. Genau diese Reihenfolge prüft dieser Check.

Fristen und Status

Wo wir heute stehen

6. Dezember 2025

Das NIS2UmsuCG tritt in Kraft. Alle materiellen Pflichten gelten ab diesem Tag, eine Übergangsfrist gibt es nicht.

6. Januar 2026

Das BSI schaltet das Registrierungsportal frei. Die Anmeldung läuft zweistufig über Mein Unternehmenskonto (ELSTER-Organisationszertifikat) und anschließend das BSI-Portal.

6. März 2026

Gesetzliche Registrierungsfrist nach § 33 BSIG. Zum Stichtag hatten sich rund 17.700 Einrichtungen registriert - deutlich weniger als die erwarteten 29.500.

31. Juli 2026

Ende der Vollzugszurückhaltung des BSI. Das war keine Fristverlängerung: Der Ordnungswidrigkeitentatbestand bestand seit dem 7. März 2026 durchgehend fort. Seit August 2026 prüft das BSI sektorweise, priorisiert in Energie, Gesundheit und digitaler Infrastruktur.

Die vier Ergebnisse

Diese Einstufungen sind möglich

KRITIS

Betreiber einer kritischen Anlage nach BSI-KritisV. Gilt automatisch als besonders wichtige Einrichtung, zusätzlich mit Angriffserkennung nach § 31 und Nachweispflicht alle drei Jahre nach § 39 BSIG.

Besonders wichtige Einrichtung

Anlage-1-Sektoren ab Großunternehmensgröße sowie größenunabhängig qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Registries, DNS- und größere TK-Anbieter. Proaktive Aufsicht, Bußgelder bis 10 Mio. € oder 2 % vom Weltumsatz.

Wichtige Einrichtung

Mittlere Unternehmen der Anlage 1 sowie alle Einrichtungen der Anlage 2 - unabhängig davon, wie groß sie sind. Gleiche Pflichten, aber reaktive Aufsicht und Bußgelder bis 7 Mio. € oder 1,4 % vom Weltumsatz.

Nicht betroffen

Kein Anlage-Sektor, kein Sondertyp oder unterhalb der Größenschwellen. Wichtig: Die Selbst-Identifizierung bleibt Pflicht, und als Zulieferer betroffener Kunden können euch Anforderungen vertraglich doch erreichen.

Häufige Fragen

NIS2-Betroffenheit: die wichtigsten Fragen

Nein. Der Check ist eine automatisierte Ersteinschätzung nach dem Muster der offiziellen Betroffenheitsprüfung des BSI und ausdrücklich keine Rechtsberatung. Die Pflicht zur Selbst-Identifizierung bleibt bei der Einrichtung: Es gibt keinen Bescheid des BSI, der euch mitteilt, dass ihr betroffen seid.
Nachmelden, und zwar zügig. Die gesetzliche Frist endete am 6. März 2026, die Vollzugszurückhaltung des BSI am 31. Juli 2026. Eine Behörde kann eine gesetzliche Frist nicht verlängern, der Verstoß besteht also seit dem 7. März 2026 fort und ist mit bis zu 500.000 € bewehrt. Die Nachmeldung beendet zumindest den laufenden Verstoß.
Dafür gibt es zwei typische Gründe. Erstens die Konzernbetrachtung: Nach der KMU-Definition sind die Kennzahlen verbundener und Partnerunternehmen grundsätzlich mitzurechnen, sodass die kleine Tochter eines großen Konzerns die Schwellen doch überschreitet. Zweitens die größenunabhängigen Sondertypen - Betreiber kritischer Anlagen, Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Registries, DNS- und TK-Anbieter fallen unabhängig von ihrer Größe unter NIS2.
Bei den Pflichten praktisch keiner: Risikomanagement nach § 30 und die Meldepflichten nach § 32 BSIG sind für beide Stufen identisch. Der Unterschied liegt in der Aufsicht - besonders wichtige Einrichtungen unterliegen proaktiver Aufsicht mit Audits auch ohne Anlass, wichtige Einrichtungen nur anlassbezogener Prüfung - und im Bußgeldrahmen: bis 10 Mio. € oder 2 % Weltumsatz gegenüber bis 7 Mio. € oder 1,4 %.
Nein. Einrichtungen der Anlage 2 bleiben unabhängig von ihrer Größe wichtige Einrichtungen. Zur besonders wichtigen Einrichtung werden sie nur, wenn zusätzlich eine kritische Anlage betrieben wird oder ein größenunabhängiger Sondertyp vorliegt. Das ist ein Punkt, an dem Selbsteinschätzungen regelmäßig zu streng ausfallen.
Weil § 30 BSIG ein wirksames Risikomanagement auf Basis des Stands der Technik verlangt und die Wirksamkeit belegt werden muss. Ein Penetrationstest ist das anerkannte Instrument dafür: Er liefert das Risikobild aus echten Angriffswegen statt aus einer Selbsteinschätzung, dient KRITIS-Betreibern als Nachweismittel im Sinne des § 39 BSIG und deckt die Eintrittspunkte auf, bevor daraus ein meldepflichtiger Vorfall nach § 32 BSIG wird.
Für die Größenklasse ja - Partner- und verbundene Unternehmen sind nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG grundsätzlich einzurechnen, unabhängig davon, wo sie sitzen. § 28 Abs. 4 Satz 2 BSIG enthält dafür allerdings eine NIS2-spezifische Ausnahme: Ist die Einrichtung bei Beschaffenheit und Betrieb ihrer IT-Systeme von diesen Unternehmen unabhängig, bleiben deren Daten unberücksichtigt. Wer sich darauf beruft, sollte das dokumentieren können.
Nein, bewusst nicht - genau wie die offizielle Betroffenheitsprüfung des BSI. Einrichtungen der Bundesverwaltung werden über § 29 BSIG gesondert geregelt: Sie gelten wie besonders wichtige Einrichtungen, allerdings ohne Geschäftsleiterhaftung, Aufsichtsregime und Bußgelder. Landes- und Kommunalverwaltung erfasst das BSIG des Bundes grundsätzlich nicht, dort gilt Länderrecht.

Vom Ergebnis zum Nachweis

Ihr wisst jetzt, auf welcher Stufe ihr steht. Der nächste Schritt ist der technische Nachweis: Wir prüfen eure Angriffsfläche und dokumentieren die Findings direkt gemappt auf den Anforderungskatalog des Art. 21 Abs. 2 NIS2.

Kostenloses Erstgespräch anfragen
Unverbindlich und ohne Verkaufsdruck. Und mit einer klaren Aussage dazu, was in eurem Fall technisch wirklich nötig ist - und was nicht in unsere Hände gehört.
Was wir machen - und was nicht

Access Granted ist ein Penetrationstest-Dienstleister. Wir liefern den technischen Teil: Penetrationstests, Angriffssimulationen und Berichte, die sich als Nachweis für die technischen Anforderungen verwenden lassen. Wir übernehmen ausdrücklich NICHT die Registrierung beim BSI, nicht die rechtliche Einstufung eurer Einrichtung, keine Rechtsberatung und keine Zertifizierung. Dieser Check ist deshalb als erster Orientierungsschritt gedacht, nicht als Compliance-Nachweis.