NIS2UmsuCG · in Kraft seit 6.12.2025
Wer unter das BSIG in der Fassung des NIS2UmsuCG fällt, muss sich beim BSI registrieren und Risikomanagement nach Art. 21 NIS2 nachweisen. Den technischen Teil liefern wir: einen Pentest mit Bericht am Anforderungskatalog entlang.
Maßgeblich sind Sektor, Mitarbeiterzahl und Finanzkennzahlen. Mitarbeiterzahl ODER Finanzkennzahlen genügen, bei den Finanzkennzahlen müssen Umsatz UND Bilanzsumme überschritten sein.
Unabhängig von der Größe erfasst sind qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Registries und bestimmte TK-Anbieter.
Ein erheblicher Sicherheitsvorfall löst beim BSI ein dreistufiges Meldeverfahren aus.
Kurze Meldung, ob der Vorfall mutmaßlich auf rechtswidrige Handlungen zurückgeht oder grenzüberschreitend wirkt.
Bewertung von Schwere und Auswirkungen, dazu erste Kompromittierungsindikatoren.
Beschreibung des Vorfalls, Ursachenanalyse und ergriffene Gegenmaßnahmen.
Art. 21 Abs. 2 NIS2, national § 30 Abs. 2 BSIG, nennt zehn Maßnahmenbereiche. Buchstabe f verlangt ein Verfahren, mit dem ihr die Wirksamkeit eurer Maßnahmen bewertet. Genau das ist ein unabhängiger Test.
Beispielhafte Befunde. Jedes Finding bekommt seinen Platz im Katalog (a bis j), dazu Schweregrad und Maßnahme.
NIS2 schreibt keine Testmethode vor, verlangt aber nachweisbare technische Maßnahmen. Der Pentest ist das dafür anerkannte Instrument. Ohne regelmäßige Tests schuldet ihr im Ernstfall den Nachweis, ausreichend gehandelt zu haben.
NIS2 nennt kein Prüfintervall. Sinnvoll ist ein vollständiger Test in regelmäßigem Abstand, dazu nach wesentlichen IT-Änderungen wie neuen Systemen, Umstrukturierungen oder Vorfällen.
Im kostenlosen Erstgespräch klären wir in 30 Minuten den Scope. Danach bekommt ihr ein Festpreisangebot.